L Fristlose Kündigung bei geringfügigen Vermögensdelikten unverhältnismäßig
(Emmely).
Verdachtskündigung nur sozial gerechtfertigt mit tragfähigen Tatsachen, Anhörung Pflicht.
Neue Umstände können Kündigungsfrist neu in Lauf setzen.
§ 1a KSchG: Abfindungsanspruch entsteht bei Klageverzicht.
Sozialplan: Stichtagsregelungen können zulässig sein.
Gesetzlich nur über §1a KSchG oder Sozialplan, sonst Verhandlungssache.
Oft ja – Erfolgschance hoch, Verhandlungsspielraum bei Abfindung.