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Gerne beantworten wir Ihre Fragen auch im persönlichen Gespräch
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wir prüfen die Erfolgsaussichten und vertreten Sie vor Gericht, um Ihren Arbeitsplatz oder eine Abfindung zu sichern.
Negative Einträge müssen nach spätestens drei Jahren gelöscht werden, bei erledigten Forderungen oft schon früher. Wir setzen Ihre Ansprüche konsequent durch.
Ja. Häufig sind Messungen fehlerhaft oder fehlerhaft dokumentiert. Wir prüfen Messprotokolle und setzen uns für die Einstellung des Verfahrens oder die Reduzierung der Strafe ein.
Die Kosten richten sich grundsätzlich nach dem RVG. In einer kostenlosen Erstberatung erklären wir Ihnen transparent, welche Gebühren auf Sie zukommen.
Nein. Eigenbedarfskündigungen sind nur unter engen Voraussetzungen wirksam. Wir prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig ist und setzen Ihre Rechte durch.
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Wir unterstützen Sie bei der fristgerechten Verteidigung.
Einsätze bei illegalem Online-Glücksspiel können häufig zurückverlangt werden. Unsere Kanzlei verfügt über Erfahrung in der Durchsetzung dieser Ansprüche.
Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten. Im Arbeitsrecht gilt in der ersten Instanz: jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten.
Architekten haften, wenn Planungs- oder Überwachungsfehler vorliegen. Wir prüfen Verträge und setzen Ihre Ansprüche auf Schadensersatz oder Mängelbeseitigung durch.
Fristlose Kündigungen sind nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen zulässig. Wir prüfen die Wirksamkeit und erheben bei Bedarf Kündigungsschutzklage.
Wir beraten Betriebsräte, begleiten bei Wahlen und unterstützen bei Verhandlungen zu Betriebsvereinbarungen und Sozialplänen.
In vielen Fällen ja – insbesondere bei Arbeitsrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht. Wir klären für Sie die Deckungszusage mit der Versicherung.
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