Nachdem die Änderungen in der Gesetzeslage eingetrten sind und ein Widerruf für die meisten Verträge nur noch bis zum 21.06.2016 möglich war, dachten viele, dass es nun keine ""neuen" Fälle mehr geben könne. Doch dies war ein Irrtum. Auch für Verträge, die von der Gesetzesänderun nicht umfasst waren, besteht die Möglichkeit, dass diese noch widerrufen werden können. Denn auch diese Belehrungen müssen de Deutlichkeitsgebot genügen, was bei einigen Belehrungen
Bisher war in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob alle das Bestehen einer zehnjährigen Zuteilugnsreife dazu führen kann, dass die Bausparkassen die bestehenden Bausparverträge kündigen können. Ein Teil der OLGs ist davon ausgegangen, dass nicht nur die Zuteilungsreife, sondern auch die Vollansparung entscheidend ist. Leider hat sich dieser Auffaussg der BGH nicht angeschlossen. In einer neuen Entscheidung hat der BGH entschieden, dass der Bauspakasse ein Kündigungsrecht zusteht, wenn der Bausparvertrag bereit seit zehn Jahren zuteilunsreif ist.
Die in der Presse diskutierten Gebühren für Geldautomatenverfügungen am eigenen Automaten dürften in der diskutierten Form unzulässig sein. Denn bei der Zurverfügungstellung von Geld dürfte eine Hauptleistungspflicht der Bank zu sehen sein, Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es jedoch so, dass diese Pflichten nicht bepreist werden können.
Rechtsanwalt Mäkel ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er hat auf diesem Gebiet eine Schwerpunkttätigkeit, die er seit 2004 ausübt.